Verein
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Vorstand
Mitglieder
Beirat
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AG Arbeit und Wirtschaft
AG Gastronomie und Handel
Satzung
Protokolle JHV
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Satzung

 „Stadtmarketing Plettenberg e. V.“

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing Plettenberg e.V.“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Plettenberg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Plettenberg. 

§ 2
Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Präsentation der Plettenberger Innenstadt und des Ortsteilzentrums Eiringhausen und die gezielte Imagepflege sowie die Verbesserung der Attraktivität.

Der Verein bemüht sich um die Initiierung und Koordination von Aktivitäten von Akteuren in der Stadt Plettenberg (u.a. in den Bereichen Stadtbild/Erscheinungsbild, Belebung, Einzelhandels- und Gastronomieangebote, Verkehr),

die Koordination und Vermarktung von Veranstaltungen,

das Binnenmarketing (u.a. Akquisition, Beratung von Akteuren, Aufbau und Pflege eines Informationssystems),

Maßnahmen im Rahmen der Stadt- und Standortwerbung.

(2) Der Verein darf durch seine Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten Einnahmen erzielen, er verfolgt jedoch nicht die Absicht der Gewinnerzielung.

§ 3
Mittel 

(1) Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Zweckes des Vereins sollen insbesondere durch wiederkehrende Zuwendungen der Mitglieder des Vereins sowie durch Spenden, Stiftungen, letztwillige Verfügungen oder durch eigene Aktivitäten aufgebracht werden. Diese Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

(2) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins. 

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jeder nicht eingetragene Verein werden. 

(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand kann eine Beitrittserklärung zurückweisen. Im Falle des Einspruchs des Antragstellers entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und das Recht, an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist ohne Rücksicht auf die Höhe seines Beitrages bei Abstimmungen mit einer Stimme stimmberechtigt.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod,

b) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung, der der Dreiviertelmehrheit bedarf, erfolgen kann,

c) durch Austritt,

d) durch Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte,

e) durch Beendigung der Liquidation einer juristischen Person.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag auf Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine evtl. Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem betroffenen Mitglied, sofern es nicht in der Versammlung anwesend ist, vom Vorstand schriftlich bekanntgegeben.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er ist schriftlich zu erklären und muß dem Vorstand spätestens am 30. September des lfd. Geschäftsjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

§ 6
Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge gezahlt. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.

(2) Zahlungen werden erstmals einen Monat nach dem Datum der Aufnahmebestätigung, im übrigen im Januar eines jeden Jahres, fällig. Der Vorstand kann Mahngebühren festsetzen. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragsrückerstattung.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung mittels einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.

(2) Eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der bei Beginn des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies schriftlich beantragt. Sie kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

(3) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung entweder selbst, durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen auf Grund schriftlicher Vollmacht handelnden Bevollmächtigten teil. Ein Mitglied kann sich auch durch ein anderes Mitglied bzw. durch dessen Vertreter vertreten lassen; auch hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Die Vertretung von mehr als zwei Mitgliedern ist ausgeschlossen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

c) Bestellung von Kassenprüfern,

d) Feststellung des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie Genehmigung
des vom Vorstand festgesetzten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

e) Beschlussfassung über den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein,

f) Festsetzung der Höhe der Beiträge,

g) Erteilung von Empfehlungen zur Geschäftsführung und zur Verteilung der finanziellen und sonstigen Mittel im Sinne des Vereinszwecks.

(5) Beschlüsse werden, soweit nichts anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen mit Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die der wesentliche Verlauf und der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse aufzunehmen sind; sie sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und bis zu zehn Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen der Stellvertreter oder durch beide Stellvertreter vertreten. Der Vorstand, mit Ausnahme der Geschäftsführung, führt die Geschäfte ehrenamtlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(3) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei Vergabe der satzungsgemäßen Mittel hat der Arbeitskreis Stadtmarketing ein Vorschlagsrecht, das durch seinen Sprecher im Vorstand wahrgenommen wird. Zuwendungen, die der Verein von Mitgliedern oder Dritten neben oder anstelle von Beiträgen erhält, hat der Vorstand nach den Weisungen des Zuwandere für bestimmte Veranstaltungen und/oder Maßnahmen im Rahmen des Vereinszwecks zu verwenden.

(4) Der Vorsitzende leitet die Besprechungen des Vorstandes; er beruft den Vorstand ein, sobald und sooft dieses erforderlich ist. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, in der der wesentliche Verlauf und der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist bei der folgenden Sitzung zu verlesen oder den Vorstandsmitgliedern in Abschrift zuzuleiten. Im übrigen regelt der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.

(5) Sind in dringenden Fällen Entscheidungen zu treffen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und die nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden können, darf der Vorstand die entsprechenden Beschlüsse fassen. Diese sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Billigung vorzulegen. 

(6) Bei den im Satzungstext genannten Vertretern, Vorsitzenden, Beisitzern, etc. sind immer beide Geschlechter – der Vertreter, die Vertreterin – der Vorsitzende, die Vorsitzende – der Beisitzer, die Beisitzerin – gemeint.

§ 10
Arbeitskreis Stadtmarketing
 

(1) Es kann ein Arbeitskreis Stadtmarketing eingerichtet werden, die Mitglieder des Arbeitskreises werden vom Vorstand berufen.

(2) Der Arbeitskreis Stadtmarketing hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, zu unterstützen und Förderungsmaßnahmen zu initiieren. Er hat für die Vergabe der Mittel ein Vorschlagsrecht. 

(3) Dem Arbeitskreis Stadtmarketing gehören fachlich qualifizierte Personen an, die nicht notwendig Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Arbeitskreises Stadtmarketing werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre berufen; die wiederholte Berufung ist zulässig.

(4) Der Arbeitskreis Stadtmarketing wählt aus seinen Reihen einen Sprecher, der den Arbeitskreis Stadtmarketing im Vorstand und in der Mitgliederversammlung vertritt. Der Sprecher muss Vereinsmitglied sein. Der Arbeitskreis Stadtmarketing tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Arbeitskreises Stadtmarketing oder des Vorstandes ist der Arbeitskreis Stadtmarketing binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einladungen erfolgen schriftlich.

(5) Die Sitzungen des Arbeitskreises Stadtmarketing werden vom Sprecher geleitet. Der Arbeitskreis Stadtmarketing faßt seine Beschlüsse möglichst einstimmig. Wenn Einstimmigkeit nicht zu erzielen ist, beschließt er mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Sitzungen des Arbeitskreises Stadtmarketing ist eine Niederschrift anzufertigen, in der der wesentliche Verlauf und der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist bei einer folgenden Sitzung zu verlesen oder den Mitgliedern des Arbeitskreises Stadtmarketing und den Mitgliedern des Vorstandes in Abschrift zuzuleiten. Im übrigen regelt der Arbeitskreis Stadtmarketing seine Geschäfte selbst.

§ 11
Rechnungslegung, Kassenprüfer

(1) Die Kasse und das Vereinsvermögen werden vom Schatzmeister verwaltet. Die Rechnungslegung erfolgt jährlich.

(2) Die Finanzwirtschaft des Vereins ist durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Die Kassenprüfer werden aus den Reihen der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung bei ihrer jährlichen Versammlung vorzulegen.

§ 12
Geschäftsführer

Der Verein hat das Recht, insbesondere einen Geschäftsführer oder/und weitere Mitarbeiter zur Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben einzustellen. Die Einstellung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Der Geschäftsführer ist direkt dem Vorstand unterstellt.

Eine geeignete Geschäftsstelle kann auf Beschluß des Vorstandes angemietet und unterhalten werden.  

§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Feststellung der Satzung durch Beschluß und endet am darauffolgenden 31.Dezember.

§ 14
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins dürfen nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von drei Viertel aller erschienenen bzw. vertretenen Vereinsmitglieder. Die Satzungsänderung oder Auflösung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Plettenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die bisher im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder, die Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 15
Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Plettenberg.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28. Juli 2003 beschlossen.

 
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